Der Betrieb von Multicoptern (UAS) im öffentlichen Raum richtet sich nach der europäischen Drohnenverordnung, insbesondere der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, sowie ergänzend nach der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO).
Für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben bestehen gemäß § 21k LuftVO unter bestimmten Voraussetzungen luftrechtliche Erleichterungen.
Im Regelfall bedarf der UAS-Betrieb keiner Registrierung, keiner Betriebsgenehmigung nach den Vorgaben der Open Category und keines Kenntnisnachweises, wenn dieser
Dies betrifft insbesondere:
sowie weitere Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, sofern der Betrieb unter staatlicher Kontrolle erfolgt
Unabhängig von der Kenntnis- und Genehmigungsfreiheit ist sicherzustellen, dass eingesetztes Personal über eine angemessene fachliche Qualifikation verfügt. Die Befreiung von EU-Kompetenznachweisen ersetzt nicht die Verpflichtung zur fachlichen Befähigung
Drohne112.de bietet hierzu spezialisierte Schulungen und Zertifizierungen für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben an. Gerne beraten wir Sie zur passenden Ausbildungsstruktur für Ihre Organisation
Anerkannte Werkfeuerwehren gelten luftrechtlich grundsätzlich nicht als BOS im Sinne des § 21k LuftVO.
Maßgeblich ist nicht die landesrechtliche Anerkennung als Feuerwehr, sondern ob der UAS-Betrieb "unter Kontrolle und Verantwortung eines Mitgliedstaats erfolgt".
Da Werkfeuerwehren im Regelfall organisatorisch Teil eines Unternehmens sind, werden sie luftrechtlich als juristische Person des Privatrechts behandelt.
Das bedeutet im Regelfall:
Ausnahmen sind nur im Einzelfall möglich, wenn eine formelle öffentliche Beauftragung oder staatliche Verantwortungsübernahme vorliegt.
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