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Rechtslage Drohnen (UAS)

Der Betrieb von Multicoptern (UAS) im öffentlichen Raum richtet sich nach der europäischen Drohnenverordnung, insbesondere der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, sowie ergänzend nach der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO).

Sonderregelungen für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS)

Für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben bestehen gemäß § 21k LuftVO unter bestimmten Voraussetzungen luftrechtliche Erleichterungen.

Im Regelfall bedarf der UAS-Betrieb keiner Registrierung, keiner Betriebsgenehmigung nach den Vorgaben der Open Category und keines Kenntnisnachweises, wenn dieser

  • durch oder unter Aufsicht einer Behörde erfolgt,
  • der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dient und
  • unter staatlicher Kontrolle durchgeführt wird

Dies betrifft insbesondere:

  • öffentliche Feuerwehren
  • Polizeibehörden
  • Katastrophenschutzbehörden

sowie weitere Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, sofern der Betrieb unter staatlicher Kontrolle erfolgt

Unabhängig von der Kenntnis- und Genehmigungsfreiheit ist sicherzustellen, dass eingesetztes Personal über eine angemessene fachliche Qualifikation verfügt. Die Befreiung von EU-Kompetenznachweisen ersetzt nicht die Verpflichtung zur fachlichen Befähigung

Drohne112.de bietet hierzu spezialisierte Schulungen und Zertifizierungen für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben an. Gerne beraten wir Sie zur passenden Ausbildungsstruktur für Ihre Organisation

Werkfeuerwehren – wichtige Abgrenzung

Anerkannte Werkfeuerwehren gelten luftrechtlich grundsätzlich nicht als BOS im Sinne des § 21k LuftVO.

Maßgeblich ist nicht die landesrechtliche Anerkennung als Feuerwehr, sondern ob der UAS-Betrieb "unter Kontrolle und Verantwortung eines Mitgliedstaats erfolgt".

Da Werkfeuerwehren im Regelfall organisatorisch Teil eines Unternehmens sind, werden sie luftrechtlich als juristische Person des Privatrechts behandelt.

Das bedeutet im Regelfall:

  • Registrierung als UAS-Betreiber erforderlich
  • Betrieb in der Open Category
  • Bei C2-UAS: A1/A3 + A2 zwingend erforderlich
  • Keine automatische BOS-Privilegierung

Ausnahmen sind nur im Einzelfall möglich, wenn eine formelle öffentliche Beauftragung oder staatliche Verantwortungsübernahme vorliegt.

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